Was das für Ihren Betrieb heißt: Mit bis zu 10.000 Euro können Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift geahndet werden, soweit sie für den Tatbestand auf § 209 SGB VII verweist. DGUV Vorschrift 3 tut das in § 9 für die §§ 3, 5 Abs. 1 bis 3, 6 und 7. Mit bis zu 5.000 Euro können Verstöße gegen die Betriebssicherheitsverordnung geahndet werden, die deren § 22 Abs. 1 aufzählt, z.B. die fehlende Unterweisung vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels (Nr. 26) oder die Verwendung ungeprüfter Arbeitsmittel (Nr. 8). Das sind Höchstbeträge. Bei Fahrlässigkeit ist höchstens die Hälfte möglich (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Gut zu wissen: Die Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist in § 32 DGUV Vorschrift 1 nicht als Ordnungswidrigkeit genannt, und § 22 Betriebssicherheitsverordnung erfasst nur die Unterweisung vor der ersten Verwendung. Ein Bußgeld kann trotzdem folgen, wenn die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde die Unterweisung anordnet und die Anordnung nicht befolgt wird. Vor allem zeigt sich ihr Gewicht nach einem Unfall, wenn Berufsgenossenschaft, Versicherer oder Staatsanwaltschaft fragen, ob der Betrieb ordnungsgemäß organisiert war.