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Rechtsgrundlagen im Wortlaut

Rechtsgrundlagen der Elektrosicherheit: Was Gesetz und Berufsgenossenschaft wörtlich verlangen

Die Paragrafen, auf denen Unterweisung, Qualifikation und Prüfung in Ihrem Betrieb beruhen. Jeweils im Wortlaut, mit Fundstelle, Link zum Originaltext und einer Einordnung für die Praxis.
Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestens einmal jährlich unterweisen und die Unterweisung dokumentieren: § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 und § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.
  • Neben dem Arbeitgeber ist auch der Geschäftsführer einer GmbH für den Arbeitsschutz verantwortlich: § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz.
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern und instand halten darf nur eine Elektrofachkraft oder wer unter ihrer Leitung und Aufsicht arbeitet: § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3.
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen geprüft werden: § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3, für Arbeitsmittel zusätzlich § 14 Betriebssicherheitsverordnung.
  • Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden: bis zu 10.000 Euro nach DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit § 209 SGB VII, bis zu 5.000 Euro nach § 22 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 25 Arbeitsschutzgesetz. Bei Fahrlässigkeit gilt höchstens die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG).

DGUV Vorschrift 1 § 4: Unterweisung der Versicherten

„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 4 Abs. 1, Ausgabe November 2013 · Originaltext bei der DGUV
Was das für Ihren Betrieb heißt: Jede Elektrofachkraft, jede Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten und jede elektrotechnisch unterwiesene Person muss mindestens einmal im Jahr unterwiesen werden, unabhängig von Ausbildung und Berufserfahrung. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Ohne diesen Nachweis können Sie im Ernstfall nur schwer belegen, dass sie stattgefunden hat.

Arbeitsschutzgesetz § 12: Unterweisung

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. […] Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Arbeitsschutzgesetz, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4, Zitat in der amtlichen Schreibweise · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
Was das für Ihren Betrieb heißt: Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt und muss auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Eine feste Jahresfrist nennt das Arbeitsschutzgesetz selbst nicht. Sie steht in § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 und in § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.

Betriebssicherheitsverordnung § 12: Unterweisung zu Arbeitsmitteln

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.“
Betriebssicherheitsverordnung, § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
Was das für Ihren Betrieb heißt: Auch das staatliche Recht verlangt für alle, die Arbeitsmittel verwenden, eine Unterweisung vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich. Festzuhalten sind das Datum und die Namen der Unterwiesenen. Wer vor der ersten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 26 Betriebssicherheitsverordnung ordnungswidrig.

Arbeitsschutzgesetz § 13: Wer verantwortlich ist

„Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, […]“
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Arbeitsschutzgesetz, § 13 Abs. 1 (Auszug) und Abs. 2 · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
Was das für Ihren Betrieb heißt: Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ selbst verantwortlich, nicht nur das Unternehmen. Aufgaben lassen sich schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, z.B. auf eine verantwortliche Elektrofachkraft, die damit selbst mitverantwortlich wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 5). Die Pflicht, diese Person sorgfältig auszuwählen und zu beaufsichtigen, bleibt bei der Geschäftsführung (vgl. § 130 OWiG).

DGUV Vorschrift 3 § 3: Wer an elektrischen Anlagen arbeiten darf

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, § 3 Abs. 1, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 · Originaltext bei der DGUV
Was das für Ihren Betrieb heißt: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern und instand halten darf eine Elektrofachkraft. Andere Beschäftigte, z.B. Hausmeister oder Haustechniker, dürfen solche Arbeiten nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft übernehmen. Dafür werden sie üblicherweise als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) unterwiesen. Ein Verstoß gegen § 3 ist nach § 9 DGUV Vorschrift 3 eine Ordnungswidrigkeit.

DGUV Vorschrift 3 § 5: Prüfungen

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, § 5 Abs. 1 · Originaltext bei der DGUV
Was das für Ihren Betrieb heißt: Das ist die Grundlage der sogenannten DGUV-V3-Prüfung. Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und danach wiederkehrend. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass Anlage oder Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen (§ 5 Abs. 4). Die Fristen legt der Unternehmer so fest, dass Mängel rechtzeitig auffallen. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 bis 3 sind nach § 9 DGUV Vorschrift 3 Ordnungswidrigkeiten.

Betriebssicherheitsverordnung § 14: Prüfung durch eine befähigte Person

„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“
Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
Was das für Ihren Betrieb heißt: Neben der DGUV Vorschrift 3 gilt das staatliche Recht. Die wiederkehrende Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person, die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung). Wer nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 Betriebssicherheitsverordnung ordnungswidrig.

Bußgelder: SGB VII § 209 und Arbeitsschutzgesetz § 25

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro […] geahndet werden.“
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 209 Abs. 3 · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro […] geahndet werden.“
Arbeitsschutzgesetz, § 25 Abs. 2 · Originaltext auf gesetze‒im‒internet.de
Was das für Ihren Betrieb heißt: Mit bis zu 10.000 Euro können Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift geahndet werden, soweit sie für den Tatbestand auf § 209 SGB VII verweist. DGUV Vorschrift 3 tut das in § 9 für die §§ 3, 5 Abs. 1 bis 3, 6 und 7. Mit bis zu 5.000 Euro können Verstöße gegen die Betriebssicherheitsverordnung geahndet werden, die deren § 22 Abs. 1 aufzählt, z.B. die fehlende Unterweisung vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels (Nr. 26) oder die Verwendung ungeprüfter Arbeitsmittel (Nr. 8). Das sind Höchstbeträge. Bei Fahrlässigkeit ist höchstens die Hälfte möglich (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Gut zu wissen: Die Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist in § 32 DGUV Vorschrift 1 nicht als Ordnungswidrigkeit genannt, und § 22 Betriebssicherheitsverordnung erfasst nur die Unterweisung vor der ersten Verwendung. Ein Bußgeld kann trotzdem folgen, wenn die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde die Unterweisung anordnet und die Anordnung nicht befolgt wird. Vor allem zeigt sich ihr Gewicht nach einem Unfall, wenn Berufsgenossenschaft, Versicherer oder Staatsanwaltschaft fragen, ob der Betrieb ordnungsgemäß organisiert war.

Rechtsstand und Hinweise

  • Gesetze und Verordnungen: Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026.
  • DGUV Vorschrift 1 (Ausgabe November 2013) und DGUV Vorschrift 3 (vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997): Wortlaut nach den Mustertexten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf publikationen.dguv.de. Rechtsverbindlich ist die Unfallverhütungsvorschrift Ihres Unfallversicherungsträgers.
  • Für Mitglieder einer Unfallkasse gilt in der Regel DGUV Vorschrift 4 statt DGUV Vorschrift 3. Deren § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 stimmen inhaltlich mit den hier zitierten Absätzen überein. In § 3 Abs. 1 steht dort „instand gehalten“ statt „instandgehalten“.
  • Auslassungen in Zitaten sind mit […] gekennzeichnet. Zitate aus dem Arbeitsschutzgesetz stehen in der amtlichen Schreibweise.
  • Normen wie DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 sind urheberrechtlich geschützt und werden hier nicht wörtlich zitiert. Sie sind beim VDE Verlag erhältlich.
  • Diese Seite gibt den Wortlaut wieder und ordnet ihn für die Praxis ein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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