Ein bauleitender Obermonteur und Schaltantragsteller vergaß, eine 15-kV-Speiseleitung mit abschalten zu lassen. Am Vorabend hatte ihn die Projektleiterin telefonisch auf eine fehlerhafte Betriebsanweisung der Deutschen Bahn hingewiesen. Am nächsten Morgen näherte sich ein Arbeiter dem unter Spannung stehenden Schalter, es kam zur Lichtbogenbildung, die Kleidung fing Feuer, Verbrennungen an 19 Prozent der Körperoberfläche. Die BG nahm den Obermonteur nach Paragraf 110 SGB VII in Regress. Das OLG bestätigte die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit, unter Abzug eines Mitverschuldens des Geschädigten von einem Drittel.
73.972,94 Euro Heilbehandlungs- und Hilfsmittelkosten. 27.997,20 Euro Verletztengeld. 31.480,18 Euro Verletztenrente. Zuzüglich der Feststellung, dass auch alle künftigen Aufwendungen zu zwei Dritteln zu erstatten sind.
Ein einzelnes Vergessen reicht aus, es braucht kein Muster wiederholter Nachlässigkeit. Und es haftete nicht die Geschäftsführung, sondern ein Verantwortlicher unterhalb davon persönlich.