Dürfen Dachdecker Solarmodule anschließen? Was die Montage rechtlich verlangt
Der Solarzubau bringt Dachdecker, Zimmerer und Bauunternehmen an eine Grenze, die im Angebot selten steht: Wo hört die Dachmontage auf und wo fängt die Elektroinstallation an? Die Antwort steht in drei Regelwerken, die nebeneinander gelten und im Betrieb regelmäßig verwechselt werden.
Kurzantwort
Montieren ja, anschließen nein. Ein Dachdeckerbetrieb darf Solarmodule mechanisch auf dem Dach befestigen, aber nicht elektrisch anschließen. Das Anschließen von Modulen, Strings und Wechselrichter gehört zum Kern des Elektrotechniker-Handwerks, das in Anlage A der Handwerksordnung unter Nummer 25 steht. Das Dachdecker-Handwerk steht dort unter Nummer 4. Darüber entscheiden drei Regelwerke mit drei verschiedenen Fragen.
- Die Handwerksordnung fragt nach dem Betrieb. Welche Leistung darf er anbieten und abrechnen? Der elektrische Anschluss gehört zum Kern des Elektrotechniker-Handwerks nach Anlage A Nummer 25.
- DGUV Vorschrift 3 fragt nach der Person. Welche Handbewegung darf ein Mitarbeiter ausführen? Nach § 3 Abs. 1 nur eine Elektrofachkraft oder jemand unter deren Leitung und Aufsicht.
- Die Niederspannungsanschlussverordnung fragt nach dem Netz. Wer darf an der Anlage arbeiten? Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 nur ein Installationsunternehmen, das im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Alle drei Anforderungen gelten nebeneinander. Eine davon zu erfüllen reicht nicht. Ein Dachdeckerbetrieb ohne Eintrag im Installateurverzeichnis bekommt die Anlage nach § 14 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung nicht einmal ans Netz, unabhängig davon, wie sauber die Module sitzen.
Das Wichtigste in Kürze
- 1
Das Dachdecker-Handwerk, Anlage A Nummer 4 der Handwerksordnung, deckt Unterkonstruktion, Dachhaken, Abdichtung der Dachdurchdringungen und das mechanische Befestigen der Module ab.
- 2
Das elektrische Anschließen von Modulen, Strings und Wechselrichter ist Kern des Elektrotechniker-Handwerks, Anlage A Nummer 25 der Handwerksordnung.
- 3
Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet und geändert werden.
- 4
Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung darf nur ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die Arbeiten ausführen.
- 5
Nach § 14 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung beauftragt genau dieses Unternehmen die Inbetriebsetzung. Ohne Eintrag im Installateurverzeichnis geht die Anlage nicht ans Netz.
- 6
Ein Solargenerator lässt sich bei Sonneneinstrahlung nicht freischalten. Deshalb löst auch die Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten die Gleichstromseite nicht automatisch.
- 7
Wer ohne Eintragung im Elektrotechniker-Handwerk anschließt, riskiert nach § 117 Abs. 2 der Handwerksordnung eine Geldbuße bis zehntausend Euro und nach § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bis 50.000 Euro.
Drei Regelwerke, drei verschiedene Fragen
Im Betrieb werden sie meistens zu einer einzigen Frage zusammengefasst. Genau daraus entstehen die Missverständnisse.
Handwerksordnung
Fragt nach dem Betrieb
Welche Leistung darf ein Betrieb anbieten und abrechnen? Anlage A der Handwerksordnung führt 53 zulassungspflichtige Gewerbe. Dachdecker steht unter Nummer 4, Elektrotechniker unter Nummer 25.
DGUV Vorschrift 3
Fragt nach der Person
Welche Handbewegung darf ein Mitarbeiter ausführen? § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 verlangt eine Elektrofachkraft oder Arbeit unter deren Leitung und Aufsicht.
Niederspannungsanschlussverordnung
Fragt nach dem Netz
Wer darf hinter der Hausanschlusssicherung arbeiten und die Inbetriebsetzung beauftragen? § 13 Abs. 2 Satz 4 verlangt den Eintrag im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers.
Drei Fragen, drei Antworten, keine ersetzt die andere
Ein Betrieb kann arbeitsschutzrechtlich alles richtig machen und trotzdem Schwarzarbeit leisten. Ein handwerksrechtlich sauber eingetragener Betrieb kommt ohne Eintrag im Installateurverzeichnis trotzdem nicht ans Netz.
Warum die Frage gerade jetzt in so vielen Betrieben aufschlägt: Der Solarzubau läuft zur Hälfte über Gebäude. Jedes dieser Dächer braucht einen Montagetrupp und einen Betrieb, der anschließen darf.
Quelle: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 8. Januar 2026 zum Ausbau der erneuerbaren Energien 2025.
Was das Dachdecker-Handwerk abdeckt
Anlage A der Handwerksordnung führt 53 zulassungspflichtige Gewerbe. Dachdecker ist Nummer 4. Elektrotechniker ist Nummer 25. Zwei eigenständige Handwerke, zwei getrennte Eintragungen. Die Handwerksrolle ist dabei das Verzeichnis der Handwerkskammer, in dem alle zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe stehen. Ohne diesen Eintrag darf ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht selbstständig betrieben werden.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung
Zum Dachdecker-Handwerk gehören:
- Eindeckung und Abdichtung der Dachfläche
- Herstellen und Abdichten der Dachdurchdringungen
- Setzen der Dachhaken und Montageschienen
- Mechanisches Befestigen der Module auf der Unterkonstruktion
- Gerüst, Absturzsicherung und Dachfangerüst
Alles davon ohne Strom.
Warum das Zerlegen in kleine Schritte nicht funktioniert
Das Argument hört man oft: Jede einzelne Handreichung sei doch für sich harmlos und in ein paar Wochen erlernt. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Handwerksordnung nimmt tatsächlich Tätigkeiten aus, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Satz 3 macht die Rechnung zunichte.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 Handwerksordnung
Es zählt, was am Ende als Gesamtleistung herauskommt. Nicht, wie fein man sie zerlegt.
Wo § 5 der Handwerksordnung nicht mehr trägt
§ 5 der Handwerksordnung erlaubt einem eingetragenen Betrieb Arbeiten in anderen Handwerken. Die Vorschrift öffnet Randbereiche.
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
§ 5 Handwerksordnung
Der elektrische Anschluss einer Photovoltaikanlage ist kein Randbereich. Er ist der Kern des Elektrotechniker-Handwerks. § 5 trägt bis zur Dachkante und nicht weiter.
Wo die Grenze verläuft, Handgriff für Handgriff
Die Tabelle sortiert die typischen Arbeitsschritte einer Aufdachmontage. Grundlage ist Abschnitt 4.1.3 der DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“.
Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden.
DGUV Information 203-080, Abschnitt 4.1.3
Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich schieben.
| Tätigkeit | Einordnung | Wer darf sie ausführen |
|---|---|---|
| Gerüst stellen, Absturzsicherung, Dach sichern | nicht elektrotechnisch | Dachdecker- und Gerüstbaubetrieb |
| Dachhaken und Montageschienen befestigen | nicht elektrotechnisch | Dachdeckerbetrieb |
| Dachdurchdringung herstellen und abdichten | nicht elektrotechnisch | Dachdeckerbetrieb |
| Module mechanisch auf die Unterkonstruktion legen und klemmen | nicht elektrotechnisch | Dachdeckerbetrieb |
| Leerrohre und Kabelwege mechanisch befestigen, solange keine elektrische Verbindung entsteht | nicht elektrotechnisch | Dachdeckerbetrieb |
| Gleichstrom-Steckverbinder der Module zusammenstecken oder trennen | elektrotechnisch | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht |
| Module zu Strings* zusammenschalten | elektrotechnisch | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht |
| Gleichstromleitungen konfektionieren und anschließen | elektrotechnisch | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht |
| Wechselrichter* gleichstrom- und wechselstromseitig anschließen | elektrotechnisch | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht |
| Potentialausgleich* und Erdung herstellen | elektrotechnisch | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht |
| Anschluss an Zähleranlage und Hausverteilung | elektrotechnisch | nur ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen nach § 13 Abs. 2 NAV |
| Isolationsmessung, Polaritätsprüfung, Inbetriebnahme, Protokoll | elektrotechnisch | Elektrofachkraft nach DGUV Information 203-080 Abschnitt 5.4.1 |
Die Grenze liegt nicht am Wechselrichter und auch nicht am Zählerschrank. Sie liegt beim ersten Steckverbinder.
* Die Begriffe aus der Tabelle, kurz erklärt
Für Leser ohne elektrotechnische Ausbildung. Freischalten kommt in der Tabelle nicht vor, im nächsten Abschnitt aber ständig.
String
Mehrere in Reihe geschaltete Module. Ihre Spannungen addieren sich.
Wechselrichter
Das Gerät, das den Gleichstrom der Module in Wechselstrom für Hausnetz und öffentliches Netz umwandelt.
Potentialausgleich
Die leitfähige Verbindung aller Metallteile, damit im Fehlerfall keine gefährliche Spannung zwischen ihnen ansteht.
Freischalten
Eine Anlage von allen Spannungsquellen trennen, damit sicher an ihr gearbeitet werden kann.
Warum die Gleichstromseite ein Sonderfall ist
Bei einer normalen Hausinstallation schaltet man den Stromkreis ab und sichert ihn gegen Wiedereinschalten. Bei einem Photovoltaikgenerator funktioniert das nicht. Es gibt keinen Schalter für die Sonne.
An PV-Anlagen lässt sich der spannungsfreie Zustand bei solarer Einstrahlung nur durch lichtdichtes Abdecken der Module erreichen. Deshalb muss auf der Generatorseite häufig auf die Methode ‚Arbeiten unter Spannung‘ zurückgegriffen werden.
DGUV Information 203-080, Abschnitt 5.2.1.3 a)Beim Abschalten der Generatorseite ist sicher zu stellen, dass die elektrischen Verbindungsstellen der Module bzw. der Strings wegen der Störlichtbogengefahr nicht unter Last getrennt werden.
DGUV Information 203-080, Abschnitt 5.2.1.3 a)Ein Störlichtbogen entsteht, wenn eine Gleichstromverbindung unter Last getrennt wird. Anders als bei Wechselstrom erlischt er nicht von selbst. Er brennt weiter, zündet Kleidung und hinterlässt schwere Verbrennungen.
Dazu kommt eine Falle, die man der fertigen Verbindung nicht ansieht. Steckverbinder verschiedener Hersteller sehen gleich aus und lassen sich meist mühelos zusammenstecken. Zulässig ist das nicht. Die DKE stellt zu DIN VDE 0100-712 Abschnitt 712.526.1 klar: Es dürfen nur zugehörige Steckverbinder vom gleichen Hersteller zusammengesteckt werden, und nur solche nach DIN EN 62852. Bei einer Kreuzpaarung passen Kontaktgeometrie und Dichtung nicht zueinander. Der Übergangswiderstand steigt, die Stelle wird warm, Feuchtigkeit dringt ein. Nach Angaben der DKE haben solche Verbindungen bereits zahlreiche Schäden und Brände verursacht. Der fertigen Steckverbindung sieht man das nicht an. Wer sie zusammensteckt, muss es wissen.
Für die Qualifikationsfrage hat das eine unbequeme Folge. Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nach DGUV Grundsatz 303-001 arbeitet eigenverantwortlich, aber nur innerhalb einer schriftlich festgelegten Tätigkeit und grundsätzlich im freigeschalteten Zustand. Ein Solargenerator ist bei Tageslicht nicht freischaltbar. Die Qualifikation beantwortet die Frage der Gleichstromseite also nicht automatisch. Hier verrechnen sich viele Betriebe.
EFK, EFKffT oder EuP: Wer darf wasWer im Betrieb welche Arbeit ausführen darf
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
§ 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
§ 2 DGUV Vorschrift 3Ein Detail lohnt den zweiten Blick: Adressat der Vorschrift ist nicht der Monteur. Es ist der Unternehmer. Er hat dafür zu sorgen.
Jährliche Unterweisung zur ElektrosicherheitDie BG ETEM nennt fünf organisatorische Voraussetzungen für die sichere Montage von Photovoltaikanlagen.
- Eine aufsichtführende Person benennen
- Alle Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmern unterweisen
- Für eine Rettungskette sorgen
- Eine Elektrofachkraft für die elektrotechnischen Arbeiten vertraglich einbinden
- Bei geneigten Dächern ein Dachfangerüst verwenden
Ein Dachfangerüst ragt mit seiner obersten Lage seitlich über die Dachkante hinaus und fängt einen abrutschenden Menschen auf.
Dazu kommt eine Einordnung, die im Angebot oft fehlt. Nach KomNet-Dialog 43652 vom 1. August 2025 sind Arbeiten an Photovoltaikanlagen nach der Baustellenverordnung als Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und nach DGUV Vorschrift 38 und 39 als Bauarbeiten einzustufen. Die Baustellenpflichten kommen also obendrauf.
Der Netzanschluss: ohne Eintrag kein Netz
Ein Installateurverzeichnis führt jeder Netzbetreiber selbst. Installationsunternehmen lassen sich dort eintragen, bevor sie an Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung arbeiten. Der Eintrag in die Handwerksrolle ersetzt ihn nicht. Zwei Verzeichnisse, zwei Verfahren.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
§ 13 Abs. 2 Satz 4 Niederspannungsanschlussverordnung
Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben.
§ 14 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Daraus wird eine Kette, an der ein nicht eingetragener Betrieb im ersten Glied hängen bleibt.
- 1Arbeiten an der AnlageNur ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen darf sie ausführen, § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung.
- 2Inbetriebsetzung beauftragenNur das Unternehmen, das die Arbeiten ausgeführt hat, kann sie beim Netzbetreiber in Auftrag geben, § 14 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung.
- 3Anlage am NetzOhne Inbetriebsetzung kein Netzbetrieb. Ein Dachdeckerbetrieb ohne Eintrag bekommt die Anlage nicht ans Netz, egal wie sauber die Module sitzen.
Eine Einschränkung gehört dazu: Nach § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt die Pflicht zum eingetragenen Installationsunternehmen nicht für Instandhaltungsarbeiten, ausgenommen den Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Für die Errichtung einer neuen Photovoltaikanlage ändert das nichts. § 19 Abs. 3 verlangt zusätzlich, dass der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung einer Eigenanlage Mitteilung macht. Auch danach bleibt die Anlage in elektrotechnischer Betreuung: Nach KomNet-Dialog 43933 vom 8. Oktober 2024 ist die Gesamtanlage alle vier Jahre elektrisch zu prüfen, nach DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0126-23, durch Elektrofachkräfte.
Was passiert, wenn ein Betrieb es trotzdem macht
Zwei Gesetze greifen gleichzeitig.
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2014, Az. VII ZR 241/13
Ein Besteller beauftragte einen Elektroinstallateur, 13.800 Euro mit Rechnung und 5.000 Euro bar ohne. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Der Werkvertrag ist nichtig. Auch ein Bereicherungsanspruch scheidet nach § 817 Satz 2 BGB aus.
Dieses Urteil betraf die Steuervariante nach Nummer 2, nicht die Handwerksrollenvariante nach Nummer 5. Ob die Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn ein Betrieb allein wegen der fehlenden Eintragung verstößt, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Wer darauf baut, kalkuliert seinen Werklohn gegen eine offene Rechtsfrage.
Drei Wege, wie ein Dachdeckerbetrieb Photovoltaikaufträge annehmen kann
Alle drei führen zu einem Auftrag, den der Betrieb rechtssicher abrechnen kann. Sie unterscheiden sich darin, wie viel er selbst aufbauen muss. Welcher passt, hängt von Auftragsvolumen, Personal und Investitionsbereitschaft ab.
- 01
Kooperation mit einem Elektrofachbetrieb
Der Dachdeckerbetrieb montiert. Ein Elektrofachbetrieb übernimmt die elektrische Seite, die Inbetriebnahme und die Beauftragung der Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber. Der Elektrofachbetrieb muss dafür selbst im Installateurverzeichnis eingetragen sein.
Eine Stelle gehört vertraglich sauber geregelt: wer die Gleichstrom-Steckverbinder setzt. Genau dort läuft die Grenze mitten durch die Montagemannschaft.
Rechtlich der einfachste Weg, weil jeder Betrieb im eigenen Kern arbeitet.
- 02
Eigene Eintragung im Elektrotechniker-Handwerk
Der Betrieb lässt sich zusätzlich unter Anlage A Nummer 25 der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eintragen. Dafür braucht er einen Meister im Elektrotechniker-Handwerk oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung.
Die Ausnahmebewilligung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt nach Satz 2 vor, wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, nach Satz 3 auch dann, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 der Handwerksordnung oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat. Dazu kommt die Eintragung im Installateurverzeichnis jedes betroffenen Netzbetreibers nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung.
Der teuerste Weg, aber der einzige, der beide Gewerke unter ein Dach bringt.
- 03
Eine Elektrofachkraft anstellen
Der Betrieb stellt eine Elektrofachkraft an und lässt die Montagemannschaft unter deren Leitung und Aufsicht arbeiten. Das beantwortet die Frage aus § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3.
Beantwortet ist damit allerdings nur diese eine der drei Fragen, nämlich die arbeitsschutzrechtliche. Die handwerksrechtliche Eintragung nach § 1 der Handwerksordnung bleibt offen, die Eintragung im Installateurverzeichnis nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung ebenfalls.
Wer nur diesen Weg geht, hat ein Drittel des Problems gelöst.
Was auch eine reine Montagemannschaft braucht
Sobald die ersten Module liegen und die Sonne scheint, steht auf dem Dach Gleichspannung an. Auch für die Leute, die nur schrauben. Deshalb ist die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 keine Formalie, sondern Pflicht des Unternehmers.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen unterwiesen wurde.
DGUV Information 203-080, Abschnitt 2
Diese Qualifikation macht aus einem Dachdecker keine Elektrofachkraft. Sie berechtigt nicht zum Setzen von Steckverbindern und nicht zum Bilden von Strings. Sie sorgt dafür, dass er die Gefahr erkennt und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft eingesetzt werden kann.
Was darf eine EuPWas die Akademie leisten kann und was nicht
Die Akademie für Elektrische Sicherheit bietet den EuP-Grundlehrgang als eintägigen Lehrgang für 399 Euro netto je Teilnehmer an, bei maximal 20 Teilnehmern. Die jährlichen Unterweisungen für Elektrofachkräfte, für Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten und für elektrotechnisch unterwiesene Personen dauern je einen Tag und kosten 299 Euro netto je Teilnehmer.
Was die Akademie nicht anbietet
- Keine Grundausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. DGUV Grundsatz 303-001 verlangt dafür im Handwerk mindestens 80 Stunden Grundausbildung plus betriebliche Fachausbildung.
- Keine VEFK-Ausbildung
- Keine Schulungen zu Arbeiten unter Spannung
- Keine Hochvolt-Kfz-Schulungen
- Keine DGUV-V3-Prüfungen von Anlagen
Ein Dachdeckerbetrieb wird durch keinen Lehrgang zum Elektrofachbetrieb. Auch durch unseren nicht.
Fachliche Verantwortung
Marcel Kroner
Gründer der Akademie für Elektrische Sicherheit
Gelernter Elektroniker für Automatisierungstechnik, studierter Ingenieur, sieben Jahre verantwortliche Elektrofachkraft bei der DB Netz AG. Heute Bereichsleiter eines Ingenieurbüros in der Bahnbranche und weiterhin im Beruf.
Die Frage, wo die Dachmontage aufhört und die Elektroinstallation anfängt, kommt im Erstgespräch fast jede Woche. Meistens ist der Betrieb weiter, als er denkt, und an einer Stelle weniger weit, als er hofft.Mehr über Marcel Kroner
Häufige Fragen
Die Fragen, die aus Dachdecker- und Solarbetrieben am häufigsten kommen, mit der Fundstelle dahinter.
Ja. Das mechanische Befestigen der Solarmodule, das Setzen der Dachhaken und Montageschienen sowie das Abdichten der Dachdurchdringungen gehören zum Kern des Dachdecker-Handwerks nach Anlage A Nummer 4 der Handwerksordnung. Diese Tätigkeiten sind keine elektrotechnischen Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 und dürfen von einem Dachdeckerbetrieb ausgeführt werden.
Nicht eigenverantwortlich. Das Zusammenstecken und Trennen der Gleichstrom-Steckverbinder ist eine elektrotechnische Arbeit. Abschnitt 4.1.3 der DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ bestimmt: Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Ein Dachdecker ohne elektrotechnische Qualifikation darf daran nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft mitwirken.
Nein. Die Anstellung einer Elektrofachkraft erfüllt die Anforderung aus § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3. Sie ersetzt weder die Eintragung im Elektrotechniker-Handwerk nach § 1 der Handwerksordnung, Anlage A Nummer 25, noch die Eintragung im Installateurverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung. Alle drei Anforderungen gelten nebeneinander.
Ein Installateurverzeichnis führt jeder Netzbetreiber. Installationsunternehmen lassen sich dort eintragen, bevor sie an Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung arbeiten dürfen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung dürfen die Arbeiten nur durch ein dort eingetragenes Unternehmen ausgeführt werden. Nach § 14 Abs. 2 derselben Verordnung beauftragt genau dieses Unternehmen die Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber. Ohne Eintrag keine Inbetriebsetzung, ohne Inbetriebsetzung kein Netzbetrieb.
Steckersolargeräte sind eine eng begrenzte Ausnahme. Seit dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 gilt für sie eine installierte Modulleistung bis 2 Kilowatt und eine Wechselrichterleistung bis 800 Voltampere. Die DIN VDE V 0126-95 vom Dezember 2025 regelt die Sicherheitsanforderungen an Steckersolargeräte als Gesamtsystem. Solche Geräte können über eine Haushaltssteckdose in Betrieb genommen und binnen eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Die Bundesnetzagentur registrierte 2025 rund 430.000 Steckersolargeräte mit zusammen 0,5 Gigawatt, das sind 3,2 Prozent der zugebauten Solarleistung. Für eine fest installierte Aufdachanlage gilt diese Ausnahme nicht.
Nur am Rand. § 5 der Handwerksordnung erlaubt Arbeiten in anderen Handwerken, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Die Vorschrift deckt Randbereiche ab, nicht den Kern eines zweiten zulassungspflichtigen Handwerks. Der elektrische Anschluss einer Photovoltaikanlage gehört zum Kern des Elektrotechniker-Handwerks nach Anlage A Nummer 25 der Handwerksordnung und wird von § 5 nicht mit abgedeckt.
Nein. Die Qualifikation zur elektrotechnisch unterwiesenen Person berechtigt nicht zu eigenverantwortlichen elektrotechnischen Arbeiten. Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet und geändert werden. Für das Anschließen von Modulen, Strings und Wechselrichter ist mindestens eine Elektrofachkraft erforderlich. Die EuP-Qualifikation sorgt dafür, dass Monteure die Gefahren erkennen und unter Aufsicht eingesetzt werden können.
Nach § 117 Abs. 2 der Handwerksordnung kann eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro verhängt werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gilt der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle als Schwarzarbeit. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 5 desselben Gesetzes sieht dafür eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vor, wenn dabei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden. Zur Frage, ob der Werklohnanspruch in dieser Fallgruppe vollständig entfällt, gibt es keine gesicherte höchstrichterliche Entscheidung.
Der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer muss dem Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung vor der Errichtung einer Eigenanlage Mitteilung machen. Die Inbetriebsetzung beauftragt nach § 14 Abs. 2 derselben Verordnung das Unternehmen, das die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat. Dieses Unternehmen muss nach § 13 Abs. 2 Satz 4 im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein.
Ja. Nach KomNet-Dialog 43652 vom 1. August 2025 sind Arbeiten an Photovoltaikanlagen nach der Baustellenverordnung als Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und nach DGUV Vorschrift 38 und 39 als Bauarbeiten einzustufen. Die Pflichten aus der Baustellenverordnung gelten damit zusätzlich zu den elektrotechnischen Anforderungen aus DGUV Vorschrift 3.
Fazit
Montieren ja, anschließen nein. Wer sauber trennt, arbeitet im eigenen Kerngewerk, bekommt seine Inbetriebsetzung und läuft in kein Bußgeld.
Wer beides aus einer Hand liefern will, braucht drei Dinge nebeneinander:
- 1Eintragung im Elektrotechniker-Handwerk nach Anlage A Nummer 25 der Handwerksordnung.
- 2Eintragung im Installateurverzeichnis nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, bei jedem betroffenen Netzbetreiber.
- 3Eine Elektrofachkraft unter deren Leitung und Aufsicht gearbeitet wird, nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3.
Zwei von drei reichen nicht.
Fünf Fragen vor dem nächsten Photovoltaikauftrag
- Steht im Angebot, wer die Gleichstrom-Steckverbinder setzt und wer den Wechselrichter anschließt?
- Ist der ausführende Betrieb im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragen?
- Gibt es eine benannte Elektrofachkraft, unter deren Leitung und Aufsicht die Montagemannschaft arbeitet?
- Sind alle Monteure nach § 12 Arbeitsschutzgesetz unterwiesen, auch die Leiharbeitnehmer?
- Liegt für jede Baustelle die Absturzsicherung fest, bei geneigten Dächern das Dachfangerüst?
Für die Montagemannschaft bleibt die Unterweisungspflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 in jedem Fall. Auch wer nur Module legt, steht neben Gleichspannung, die sich bei Sonne nicht abschalten lässt.
Wir ordnen ein, welche Qualifikationsstufen Ihre Montagemannschaft braucht und welche Nachweise im Betrieb fehlen.
Quellen
Jede Zahl, jeder Paragraph und jede Normnummer in diesem Artikel wurde an der jeweiligen Primärquelle geprüft.
- Handwerksordnung§§ 1, 5, 8 und 117 sowie Anlage A
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und § 8
- Niederspannungsanschlussverordnung§§ 13, 14 und 19
- Arbeitsschutzgesetz§ 12, Unterweisung
- DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel§ 2 und § 3 Abs. 1
- DGUV Information 203-080, Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-AnlagenAbschnitte 2, 4.1.3, 5.2.1.3 und 5.4.1
- DGUV Grundsatz 303-001, Ausbildungskriterien für festgelegte TätigkeitenMindestens 80 Stunden Grundausbildung im Handwerk
- BG ETEM, Sichere Montage von PhotovoltaikanlagenFünf organisatorische Voraussetzungen
- KomNet-Dialog 43652 vom 1. August 2025Photovoltaikmontage und Baustellenverordnung
- KomNet-Dialog 43933 vom 8. Oktober 2024Wiederkehrende Prüfung von Photovoltaikanlagen
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 8. Januar 2026Ausbau der erneuerbaren Energien 2025
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 062/2014Urteil vom 10. April 2014, Az. VII ZR 241/13
- DKE, Normauslegung zu DIN VDE 0100-712 Abschnitt 712.526.1Nur zugehörige Steckverbinder vom gleichen Hersteller, nur nach DIN EN 62852
- VDE FNN, Steckerfertige PV-AnlagenAnschluss und Anmeldung von Steckersolargeräten