EFK, EFKffT oder EuP? Rund um das Thema Strom: Wer darf was in Ihrem Betrieb?
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) und Elektrofachkraft (EFK) unterscheiden sich darin, wie eigenverantwortlich sie arbeiten dürfen: die EuP nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die EFKffT eigenverantwortlich innerhalb einer schriftlichen Arbeitsanweisung und grundsätzlich nur bis 1000 V AC im freigeschalteten Zustand, die EFK im gesamten ihr übertragenen Aufgabenbereich.
Kurzantwort
Das deutsche Regelwerk kennt vier elektrotechnische Qualifikationsstufen: den elektrotechnischen Laien, die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) und die Elektrofachkraft (EFK). Die Elektrofachkraft ist in § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 definiert, die übrigen drei Stufen in der DGUV Information 203-002; die Ausbildung zur EFKffT regelt der DGUV Grundsatz 303-001.
- Der elektrotechnische Laie darf elektrische Betriebsmittel nur bestimmungsgemäß benutzen. Elektrotechnische Arbeiten darf er nicht ausführen.
- Die EuP darf einfache, ihr übertragene elektrotechnische Arbeiten ausführen, aber nie allein: immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- Die EFKffT arbeitet in eigener Fachverantwortung, allerdings nur innerhalb der Tätigkeiten, die der Unternehmer schriftlich festgelegt hat, bis 1000 V AC beziehungsweise 1500 V DC und grundsätzlich im freigeschalteten Zustand.
- Die EFK trägt die Fachverantwortung für den gesamten ihr übertragenen Aufgabenbereich — für die übertragenen Arbeiten, nicht für alles, was elektrisch ist.
Die Zuordnung zu einer dieser Stufen ist Sache des Unternehmers, nicht der Mitarbeiter. Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 muss er dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden.
Das Wichtigste in Kürze
- 1
Der Unternehmer ordnet zu, nicht der Mitarbeiter. § 3 DGUV Vorschrift 3 legt die Pflicht ausdrücklich beim Unternehmer ab.
- 2
Die EuP arbeitet nie eigenverantwortlich. Sie handelt immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- 3
Die EFKffT ist Elektrofachkraft, aber nur für die Tätigkeiten, die in einer schriftlichen Arbeitsanweisung stehen. Außerhalb davon ist sie es nicht.
- 4
Zur Elektrofachkraft wird man durch nachgewiesene Qualifikation, nicht durch eine Bestellung.
- 5
Die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 gilt für jede Stufe, auch für den Meister mit dreißig Berufsjahren.
- 6
Ohne Bestellurkunde, Tätigkeitsabgrenzung und Unterweisungsnachweis lässt sich im Ernstfall nicht belegen, dass richtig zugeordnet wurde.
Die Einordnung ist Sache des Unternehmers
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.“
§ 3 DGUV Vorschrift 3Schreibweise wie im Original
Die Pflicht liegt beim Unternehmer. Nicht beim Meister, nicht beim Sicherheitsbeauftragten, nicht bei dem Mitarbeiter, der die Arbeit ausführt.
In der Praxis heißt das: Wenn im Betrieb jemand einen Motor anklemmt, eine Steckdose tauscht oder eine Maschine wiederholt entstört, muss der Geschäftsführer zwei Dinge belegen können. Erstens, dass diese Person dafür qualifiziert ist. Zweitens, dass ihr genau diese Aufgabe übertragen wurde.
Fehlt beides, dreht sich die Frage nach einem Unfall nicht mehr darum, ob der Mitarbeiter sauber gearbeitet hat. Sie dreht sich darum, warum der Betrieb ihn überhaupt an diese Arbeit gelassen hat. Dieser Vorwurf heißt Organisationsverschulden, und er richtet sich nicht gegen den Mitarbeiter, sondern gegen die Geschäftsführung.
Der Fehler sieht in fast jedem mittelständischen Betrieb gleich aus. Ein Mitarbeiter macht seit Jahren „ein bisschen Elektro“. Er ist tüchtig, er kennt die Anlage, es ist nie etwas passiert. Fragt man ihn nach seiner Stufe, sagt er: „Da bin ich so reingewachsen.“
Reinwachsen ist keine Qualifikation. Es ist auch kein Dokument.
Die vier Stufen im Überblick
Die wichtigste Trennlinie verläuft nicht zwischen viel und wenig Wissen. Sie verläuft zwischen denen, die immer eine Elektrofachkraft über sich brauchen, und denen, die allein an eine Anlage dürfen.
Tabelle seitlich scrollbar
| Stufe | Grundlage | Voraussetzung | Eigenverantwortlich tätig? | Harte Grenze |
|---|---|---|---|---|
| Elektrotechnischer Laie | DGUV Information 203-002 | keine; so ist jeder eingestuft, der keine der drei anderen Stufen erreicht hat | nein, er darf elektrische Geräte nur benutzen | keine elektrotechnischen Arbeiten |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) | DGUV Information 203-002 | Unterrichtung, Anlernen und Belehrung durch eine Elektrofachkraft | nein, unter Leitung und Aufsicht | nur die konkret übertragenen, einfachen Tätigkeiten |
| Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) | DGUV Information 203-002, DGUV Grundsatz 303-001 | abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige berufliche Tätigkeit, dazu Zusatzausbildung mit Prüfung | ja, aber nur für die festgelegten Tätigkeiten | bis 1000 V AC / 1500 V DC, grundsätzlich freigeschaltet |
| Elektrofachkraft (EFK) | DGUV Vorschrift 3 § 2 Abs. 3 | elektrotechnische Berufsausbildung, Techniker, Meister, Studium; alternativ mehrjährige Tätigkeit mit Überprüfung | ja | Rahmen der übertragenen Arbeiten |
Eigenverantwortlich heißt: Die Person darf an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln arbeiten, ohne dass eine Elektrofachkraft die Arbeit anordnet und kontrolliert.
Sind die Stufen ein Rang?
Nein, sie sind eine Zuordnung, und die kann sich ändern. Wer heute Laie ist, wird durch Unterrichtung und Anlernen durch eine Elektrofachkraft zur EuP. Der Weg zur EFKffT setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit voraus, dazu die Zusatzausbildung mit Prüfung. Der Weg zur Elektrofachkraft führt über eine elektrotechnische Ausbildung oder über den dokumentierten Nachweis mehrjähriger Tätigkeit. Automatisch geschieht nichts davon.
Ein Detail, über das viele beim Lesen stolpern
Tabelle 5 der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 ordnet Arbeiten nach Nennspannung den Qualifikationen zu und verwendet dafür die Kürzel EF, EUP und L. EF steht dort für Elektrofachkraft, nicht EFK. Gleiche Sache, andere Abkürzung. EUP ist die elektrotechnisch unterwiesene Person, L der Laie.
Der Laie und die elektrotechnisch unterwiesene Person
Die beiden unteren Stufen werden im Betrieb am häufigsten vermischt. Dabei trennt sie ein einziges Wort.
- Der Laie darf elektrische Betriebsmittel benutzen.
- Die EuP darf an ihnen arbeiten, aber nie allein.
Der elektrotechnische Laie
„Wer weder als Elektrofachkraft noch als elektrotechnisch unterwiesene Person qualifiziert ist.“
DGUV Information 203-002
Der Laie darf elektrische Betriebsmittel bestimmungsgemäß benutzen. Rechner einschalten, Bohrmaschine bedienen, Kaffeemaschine einstecken. Elektrotechnische Arbeiten darf er nicht ausführen.
„Hat der schon immer gemacht“ ändert daran nichts. Wer regelmäßig Leuchtmittel in fest verdrahteten Leuchten tauscht, an Verteilern hantiert oder Sicherungen wiedereinsetzt, ist nicht qualifiziert, nur weil es bisher gutgegangen ist. Der Unternehmer hat zwei Möglichkeiten: die Person zur EuP entwickeln oder die Tätigkeit jemandem übertragen, der sie ausführen darf.
Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
„Wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“
DGUV Information 203-002
Zwei Dinge stehen darin, die im Alltag untergehen.
Erstens: Unterrichtet wird die EuP von einer Elektrofachkraft. Nicht von einer anderen EuP, nicht vom Sicherheitsbeauftragten, nicht vom Betriebsleiter ohne Elektroqualifikation. KomNet hat das im Dialog 2598 ausdrücklich bestätigt.
Zweitens: Die EuP kennt ihre Aufgaben und die Gefahren dieser Aufgaben. Mehr nicht. Was nicht Gegenstand der Unterrichtung war, darf sie nicht anfassen.
Und der Punkt, an dem sich alles Weitere entscheidet: Die EuP arbeitet nicht allein. Sie handelt unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Durchführungsanweisung zu § 3 DGUV Vorschrift 3 beschreibt diesen Begriff als Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung. Dazu zählt sie das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung sowie das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Das bedeutet nicht zwingend, dass die Elektrofachkraft danebensteht. Es bedeutet, dass sie die Arbeit angeordnet hat, die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt hat und deren Einhaltung kontrolliert.
Typische EuP im Betrieb sind Hausmeister, Mechaniker, Schichtleiter, Produktionsmitarbeiter. Eine normativ festgelegte Ausbildungsdauer gibt es für die EuP nicht. Der Umfang richtet sich nach den übertragenen Aufgaben. Je mehr jemand darf, desto mehr muss er vorher gelernt haben.
Was ist KomNet?
KomNet ist der kostenfreie Auskunftsdienst des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Nordrhein-Westfalen. Betriebe stellen dort Fachfragen zum Arbeitsschutz, Fachleute der Arbeitsschutzverwaltung beantworten sie, und die Antwort wird als nummerierter Dialog veröffentlicht. Diese Dialoge sind keine Gesetze und keine Urteile, aber sie zeigen, wie die zuständige Aufsichtsbehörde eine Frage einordnet. Deshalb sind sie hier als Quelle angegeben, jeweils mit Nummer und Stand.
Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)
Die EFKffT ist die Stufe, die in Betrieben am häufigsten falsch verstanden wird. Sie taucht in der DGUV Information 203-002 und im DGUV Grundsatz 303-001 auf. Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 erwähnt sie beiläufig: Personen können durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten erreichen.
Was „festgelegte Tätigkeiten“ bedeutet
„Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind, in eigener Fachverantwortung ausführen.“
DGUV Information 203-002
Drei Merkmale müssen zusammenkommen. Die Arbeiten sind gleichartig. Sie wiederholen sich. Und sie stehen in einer Arbeitsanweisung des Unternehmers.
Drei Tätigkeiten, die in dieses Konzept passen
Wer dagegen heute einen Frequenzumrichter tauscht, morgen eine Störung an einer fremden Maschine sucht und übermorgen einen Verteiler erweitert, ist keine EFKffT. Diese Arbeiten sind weder gleichartig noch vorhersehbar.
Ein Praxisfall: Photovoltaik auf dem DachDie Ausbildung nach DGUV Grundsatz 303-001
Zugangsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Darauf setzt die elektrotechnische Zusatzausbildung auf. Im Handwerk umfasst die Grundausbildung mindestens 80 Stunden aus Theorie und Praxis. Für die Industrie sieht der Grundsatz einen deutlich größeren Rahmen vor: einen Vorkurs von zwei Wochen, acht Wochen Fachtheorie, vier Wochen Fachpraxis und mindestens vier Wochen betriebliche Qualifizierung.
Am Ende steht eine Prüfung über Theorie und Praxis. Im Zertifikat sind die Tätigkeiten aufzuführen, die Gegenstand der Ausbildung waren. Das ist der Unterschied zur EuP, der sich in Stunden ausdrücken lässt: Die EuP wird unterrichtet und angelernt. Die EFKffT durchläuft eine Ausbildung mit Prüfung.
Die harten Grenzen: 1000 V AC, 1500 V DC, freigeschaltet
„Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden.“
DGUV Information 203-002
Unter Spannung sind für die EFKffT nur zwei Dinge zulässig: die Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit. Alles andere nicht.
Arbeiten unter Spannung gehören nicht zum Konzept der EFKffT. Wer sie im Betrieb braucht, braucht andere Qualifikationen und andere Anbieter. Die Akademie für Elektrische Sicherheit schult das nicht.
Das Zertifikat legt nichts fest, die Arbeitsanweisung tut es
Hier stolpern die meisten Betriebe. Das EFKffT-Zertifikat belegt, dass jemand eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Es sagt nichts darüber aus, welche Tätigkeiten diese Person im konkreten Betrieb ausüben darf.
Das legt der Unternehmer fest, schriftlich, in der Arbeitsanweisung. Ohne sie existiert die Qualifikation, aber kein Rahmen.
Der häufigste Fehler: die festgelegte Tätigkeit wird zu weit gefasst
„bestimmte (festgelegte!) Tätigkeiten in eigener Fachverantwortung wie jede andere Elektrofachkraft auch“
KomNet-Dialog 43931, Stand 23.04.2024
„Alle elektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Wartung“ ist keine festgelegte Tätigkeit. Das ist ein Freibrief mit Überschrift. KomNet hat genau davor gewarnt: Übertragen lässt sich das Konzept nicht beliebig, etwa nicht auf die Prüfung verschiedenartiger elektrischer Betriebsmittel, weil deren fachgerechte Beurteilung Kenntnisse und Erfahrungen zu deren jeweiligen Besonderheiten verlangt. Das Feld soll eng bemessen bleiben.
Eine brauchbare Arbeitsanweisung benennt den Anlagentyp, die Baugruppe, die konkreten Handgriffe und die Grenze. Etwa: Anschluss und Austausch von Wechselrichtern der Baureihe X am Klemmenkasten Y, ausschließlich im freigeschalteten Zustand nach den fünf Sicherheitsregeln. Das kann man prüfen. „Elektroarbeiten nach Bedarf“ kann man nicht prüfen.
Die Elektrofachkraft (EFK)
Die oberste der drei Arbeitsstufen ist zugleich die, bei der am meisten hineingelesen wird. Drei Punkte räumen damit auf.
Die Definition und die zwei Wörter, die überlesen werden
„Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“
DGUV Vorschrift 3, § 2 Abs. 3
Die zwei Wörter sind „übertragenen Arbeiten“. Die Elektrofachkraft ist keine allgemeine Vollmacht. Sie ist Elektrofachkraft für das, was ihr übertragen wurde und was sie beurteilen kann.
Ein Elektromeister aus der Gebäudetechnik ist nicht automatisch Elektrofachkraft für eine Mittelspannungsschaltanlage. Fachliche Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen müssen alle zur konkreten Tätigkeit passen, nicht nur zum Berufsabschluss.
Der Weg ohne Elektro-Ausbildung
„Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.“
Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3
Der Regelfall ist der Abschluss einer elektrotechnischen Ausbildung: Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle. Die Durchführungsanweisung lässt daneben einen zweiten Weg offen. Der Nachweis ist zu dokumentieren.
Ein Mechatroniker, der seit Jahren elektrotechnisch arbeitet, kann diesen Weg gehen. Aber nur mit der Überprüfung durch eine Elektrofachkraft und nur mit Dokumentation. Ohne beides bleibt es bei langjähriger Erfahrung, und die ist rechtlich etwas anderes.
Eine Bestellung macht niemanden zur Elektrofachkraft
KomNet-Dialog 2737 vom 29. Juli 2019 stellt es klar: Eine Person wird nicht durch die Bestellung zur Elektrofachkraft, sondern durch die nachgewiesene fachliche Qualifikation. Eine innerbetriebliche Bestellung ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen. Sie dokumentiert, dass der Arbeitgeber Arbeiten, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, nur dafür befähigten Personen übertragen hat.
Viele Geschäftsführer glauben, mit einer Unterschrift eine Elektrofachkraft zu schaffen. Die Unterschrift dokumentiert den Aufgabenbereich. Die Qualifikation muss vorher da sein.
Und die verantwortliche Elektrofachkraft?
Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ist Elektrofachkraft und trägt zusätzlich die Fach- und Aufsichtsverantwortung für den Bereich, den der Unternehmer ihr schriftlich überträgt. KomNet hat im Dialog 10594 vom 23. Januar 2023 festgehalten: Die Bestellung einer VEFK ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ermittelt anhand der Gefährdungsbeurteilung, ob er eine braucht. Wird sie bestellt, muss die Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Rechtsgrundlagen sind § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1.
Der Vollständigkeit halber
Die Akademie für Elektrische Sicherheit bildet nicht zur VEFK aus. Ebenso wenig schult sie Arbeiten unter Spannung oder Hochvolt-Systeme im Kfz, und sie führt keine DGUV-V3-Prüfungen von Anlagen durch. Wer das braucht, ist woanders besser aufgehoben.
Der eine Unterschied, an dem sich alles entscheidet
Die EFK arbeitet in eigener Fachverantwortung. Die EFKffT ebenfalls, aber nur innerhalb ihrer Arbeitsanweisung. Die EuP nie.
In eigener Fachverantwortung
Die EFKffT fährt zum Einsatz, öffnet die Wärmepumpe, klemmt ab und wieder an, fährt weiter. Allein. Ihre Fachverantwortung reicht genau so weit wie die Arbeitsanweisung, innerhalb dieses Rahmens braucht sie niemanden über sich.
Unter Leitung und Aufsicht
Die EuP tut dasselbe nur dann, wenn eine Elektrofachkraft die Arbeit angeordnet, die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und deren Einhaltung kontrolliert hat. Ohne diese Elektrofachkraft im Rücken gibt es die Tätigkeit nicht.
Deshalb ist die Verwechslung dieser beiden Rollen so folgenreich. Sie sind keine benachbarten Sprossen auf derselben Leiter, sondern zwei verschiedene Konzepte. Die EFKffT ist auf einem eng begrenzten Feld Elektrofachkraft. Die EuP ist auf keinem Feld Elektrofachkraft.
KomNet fasst die Abgrenzung im Dialog 18529 so: Die EuP ist für einfachste elektrotechnische Arbeiten qualifiziert; die EFKffT erwirbt ihre Qualifikation durch eine umfassendere Ausbildung in Theorie und Praxis und trägt für ihre festgelegten Tätigkeiten Fachverantwortung.
Der Umkehrschluss, der in Betrieben regelmäßig fehlt
Außerhalb der festgelegten Tätigkeiten ist die EFKffT keine Elektrofachkraft. Ihre Fachverantwortung reicht genau so weit wie die Arbeitsanweisung.
Welche Stufe braucht welche Tätigkeit?
Vier Fragen führen zur Zuordnung. Sie werden in dieser Reihenfolge beantwortet, nicht nach Gefühl.
- 1
Soll die Person elektrische Betriebsmittel nur benutzen?
Dann reicht der Laie mit Bedienerunterweisung. - 2
Sind es einfache, klar umrissene elektrotechnische Handgriffe, die eine Elektrofachkraft anordnen und kontrollieren kann?
Dann EuP. - 3
Sind die Arbeiten gleichartig, wiederkehrend, schriftlich beschreibbar, im freigeschalteten Zustand und innerhalb der Spannungsgrenzen? Und soll die Person sie ohne Aufsicht ausführen?
Dann EFKffT. - 4
Ist der Aufgabenbereich weit und wechselnd und verlangt er die vollständige Beurteilung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel?
Dann EFK.
Vier Fälle aus der Praxis
Pflegeheim, Haustechnik
Der Haustechniker soll defekte Steckdosen und Schalter tauschen. Keine elektrotechnische Ausbildung, aber lange Betriebszugehörigkeit.
Zuordnung
EuP mit klarer Aufgabenliste, unter Leitung und Aufsicht einer EFK. Nicht EFKffT, denn die Tätigkeiten sind nicht gleichartig genug, um sie sauber festzulegen.
Produktion, Instandhaltung
Ein Mechatroniker soll Frequenzumrichter tauschen, Schaltschrankverdrahtungen anpassen und Störungen an unterschiedlichen Maschinen beheben.
Zuordnung
EFK. Wechselnd, vielfältig, nicht vorhersehbar.
Solar, Montage
Ein Dachdecker mit Zusatzausbildung schließt Wechselrichter einer bestimmten Baureihe nach immer gleichem Schema an, freigeschaltet, innerhalb der Spannungsgrenzen.
Zuordnung
EFKffT mit sauber geschriebener Arbeitsanweisung.
Gebäudedienstleister
Die Reinigungskraft bedient Poliermaschine und Sauger und tauscht Filterbeutel.
Zuordnung
Laie mit Bedienerunterweisung. Sobald sie anfängt, defekte Anschlussleitungen zu wechseln, ändert sich das.
Sonderfall Leiharbeit und Fremdfirmen
Bei überlassenen Mitarbeitern wird die Zuständigkeit oft falsch verteilt. Beide Seiten haben Pflichten, und sie sind nicht dieselben.
„Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. […] Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.“
§ 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz„Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.“
§ 11 Abs. 6 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzWie sich das praktisch aufteilt, beschreibt die DGUV Regel 115-801 „Branche Zeitarbeit“.
Tabelle seitlich scrollbar
| Pflicht | Zeitarbeitsunternehmen | Einsatzbetrieb |
|---|---|---|
| Grundunterweisung bei der Einstellung | ja | nein |
| Prüfung vor dem Einsatz, ob die geforderten Befähigungen vorliegen | ja | nein |
| Arbeitsplatzbezogene Unterweisung am Einsatzort | nein | ja |
| Wiederholung mindestens einmal jährlich, dokumentiert | für das Eigene | für das Eigene |
Für die elektrotechnische Einordnung heißt das: Der Einsatzbetrieb kann eine Leiharbeitskraft nicht dadurch zur EuP machen, dass er sie kurz einweist. Die Qualifikation muss vorher da sein, und dafür ist der Verleiher zuständig. Wer eine EuP oder eine Elektrofachkraft überlässt, muss belegen können, dass die Person das ist.
Und bei Fremdfirmen im eigenen Betrieb
„Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
§ 8 Abs. 2 ArbeitsschutzgesetzVergewissern heißt: nachfragen und sich zeigen lassen.
Was für alle Stufen gilt: die jährliche Unterweisung
Ob Laie, EuP, EFKffT, EFK oder VEFK: Die Unterweisungspflicht trifft jeden Beschäftigten.
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. […] Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
§ 12 Abs. 1 ArbeitsschutzgesetzSchreibweise wie im Original
„die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Die Unterweisung muss bei der Einstellung erfolgen, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit.
Auch der Elektromeister mit dreißig Berufsjahren wird jährlich unterwiesen. Es geht nicht darum, ob jemand etwas weiß. Es geht darum, dass die Auffrischung stattfindet und dass sie dokumentiert ist.
Nicht zu verwechseln mit der fachlichen Fortbildung
KomNet-Dialog 12426 vom 7. August 2024 hält fest, dass es für die fachliche Fortbildung befähigter Personen keine festen Intervalle gibt. Die TRBS 1203 verlangt Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels; feste Auffrischungsfristen wie „alle drei Jahre“ sind nicht vorgeschrieben. Anlass sind Änderungen von Vorschriften und Regelwerken, das Intervall legt der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung fest. Zwei verschiedene Pflichten, die nebeneinander bestehen.
Zur Größenordnung, aus der Statistik des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle der BG ETEM
Diese Zahlen gelten nur für Versicherte der BG ETEM, nicht für ganz Deutschland.
Drei Dokumente, die die Einordnung belastbar machen
Eine Zuordnung, die nur im Kopf des Geschäftsführers existiert, hilft im Streitfall nicht. Drei Dokumente sollten für jede elektrotechnisch tätige Person vorliegen.
Bestellurkunde mit Aufgabenbeschreibung
Für EuP, EFKffT und Elektrofachkraft. Sie hält fest, welche Qualifikation zugrunde liegt und welche Aufgaben übertragen sind. Bei der VEFK ist die schriftliche Pflichtenübertragung mit beiderseitiger Unterschrift ohnehin gefordert.
Tätigkeitsabgrenzung
Bei der EFKffT ist sie die Arbeitsanweisung selbst: was genau getan werden darf und wo der Rahmen endet. Bei der EuP beschreibt sie die einfachen Tätigkeiten samt Leitung und Aufsicht. Bei der Elektrofachkraft grenzt sie den Verantwortungsbereich ab.
Unterweisungsnachweis
Mit Datum, Dauer, Namen und Qualifikation der unterweisenden Person, den behandelten Themen und den Unterschriften der Teilnehmer.
Dazu gehört
Die Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz. Sie ist die fachliche Grundlage, auf der die Zuordnung überhaupt erst begründbar wird.
Fünf Irrtümer, die in Betrieben teuer werden
Irrtum
Der ist Elektriker, der kann alles.
Richtig ist
Die Elektrofachkraft ist Fachkraft für die ihr übertragenen Arbeiten. Fehlen Kenntnisse und Erfahrungen zur konkreten Anlage, endet die Zuständigkeit dort.
Irrtum
Die Bestellung macht ihn zur Elektrofachkraft.
Richtig ist
Umgekehrt. Die Qualifikation muss vorher da sein, die Bestellung dokumentiert nur die Übertragung.
Irrtum
Die EFKffT darf, was sie gelernt hat.
Richtig ist
Sie darf, was der Unternehmer ihr schriftlich zuweist. Das Zertifikat allein legt keinen Rahmen fest.
Irrtum
Bei einfachen Arbeiten braucht die EuP keine Aufsicht.
Richtig ist
Doch. Die EuP handelt immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, auch beim Leuchtmittelwechsel. Die Vorschrift kennt keine Ausnahme für leichte Fälle.
Irrtum
Die jährliche Unterweisung ist etwas für Anfänger.
Richtig ist
§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt sie mindestens einmal jährlich und dokumentiert, unabhängig von Berufserfahrung.
Fachliche Verantwortung
Marcel Kroner
Gründer der Akademie für Elektrische Sicherheit
Gelernter Elektroniker für Automatisierungstechnik, studierter Ingenieur, sieben Jahre verantwortliche Elektrofachkraft bei der DB Netz AG. Heute Bereichsleiter eines Ingenieurbüros in der Bahnbranche und weiterhin im Beruf.
Als VEFK im Tagesgeschäft wusste ich, was die BG verlangt. Als Trainer weiß ich, was ein Geschäftsführer braucht, der nicht jeden Tag an Spannung denkt.Mehr über Marcel Kroner
Häufige Fragen
Die Fragen, die im Erstgespräch am häufigsten kommen, mit der Fundstelle dahinter.
Elektrofachkraft ist nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Der Regelweg führt über eine elektrotechnische Berufsausbildung, eine Techniker- oder Meisterqualifikation oder ein einschlägiges Studium.
EFKffT steht für Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Die Qualifikation setzt auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit auf und wird durch eine Zusatzausbildung nach DGUV Grundsatz 303-001 erworben. Sie berechtigt zu eng definierten, sich wiederholenden Tätigkeiten.
Die Elektrofachkraft arbeitet in eigener Fachverantwortung. Die elektrotechnisch unterwiesene Person arbeitet immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die EuP entsteht durch Unterrichtung und Anlernen durch eine Elektrofachkraft, die Elektrofachkraft durch Ausbildung und dokumentierte Qualifikation.
Sie darf die gleichartigen, sich wiederholenden Arbeiten ausführen, die der Unternehmer in einer schriftlichen Arbeitsanweisung beschrieben hat, in Anlagen bis 1000 V AC beziehungsweise 1500 V DC und grundsätzlich im freigeschalteten Zustand. Unter Spannung sind nur Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit zulässig.
Nein. Ihre Fachverantwortung gilt für die festgelegten Tätigkeiten. Alles darüber hinaus fällt nicht in ihren Rahmen, auch wenn es fachlich verwandt wirkt.
Nur über den Nachweis der vollen fachlichen Qualifikation, also über eine elektrotechnische Ausbildung oder über den in der Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 beschriebenen Weg: mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis, überprüft durch eine Elektrofachkraft und dokumentiert. Automatisch geschieht das nicht.
Sie unterliegt wie jeder Beschäftigte der jährlichen Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. Für die fachliche Fortbildung gibt es dagegen keine gesetzlich fixierten Intervalle; der Arbeitgeber legt sie über die Gefährdungsbeurteilung fest.
Eine Elektrofachkraft. KomNet hat das im Dialog 2598 vom 17. Februar 2021 bestätigt. Ein Sicherheitsbeauftragter oder ein Betriebsleiter ohne Elektroqualifikation reicht dafür nicht.
Nach KomNet-Dialog 2737 wird man durch Qualifikation zur Elektrofachkraft, nicht durch die Bestellung. Eine innerbetriebliche Bestellung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen, um die Übertragung von Aufgaben mit besonderen Voraussetzungen zu dokumentieren. Bei der verantwortlichen Elektrofachkraft ist die schriftliche, beidseitig unterschriebene Pflichtenübertragung dagegen gefordert.
Nicht zwingend. KomNet-Dialog 10594 vom 23. Januar 2023 stellt klar, dass der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, ob er eine VEFK braucht. Entscheidet er sich dafür, muss die Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterschrieben werden.
Fazit
Die Abgrenzung zwischen Elektrofachkraft, EFKffT und EuP ist keine Formfrage für das Aktenregal. Sie entscheidet im Alltag darüber, wer allein an eine Anlage darf. Und im Schadensfall darüber, ob sich die Organisation des Betriebs belegen lässt.
Die Trennlinien sind klar:
- Die EuP arbeitet unter Leitung und Aufsicht.
- Die EFKffT arbeitet in eigener Fachverantwortung, aber nur innerhalb dessen, was schriftlich festgelegt ist.
- Die EFK trägt die Verantwortung für den gesamten übertragenen Aufgabenbereich.
Drei Fragen zeigen, wie es im eigenen Betrieb steht
- Ist jede elektrotechnisch tätige Person einer Stufe zugeordnet und gibt es dazu ein Dokument?
- Ist die Tätigkeit abgegrenzt, vor allem bei der EFKffT?
- Läuft die jährliche Unterweisung und ist sie nachweisbar?
Wer bei einer dieser Fragen ins Stocken kommt, sollte die Zuordnung im eigenen Betrieb einmal durchgehen. Das dauert weniger lang, als man denkt.
Wir schauen gemeinsam auf Ihre Tätigkeiten und sagen Ihnen, welche Stufe wofür nötig ist.
Quellen
Alle Angaben in diesem Beitrag sind an diesen Stellen im Volltext geprüft.
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen§ 2 Abs. 3, § 3 und Tabelle 5
- DGUV Information 203-002 „Elektrofachkräfte“Definitionen von EFKffT, elektrotechnisch unterwiesener Person und Laie
- DGUV Grundsatz 303-001Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“§ 4 Unterweisung der Versicherten
- DGUV Regel 115-801 „Branche Zeitarbeit“Aufteilung von Grundunterweisung, arbeitsplatzbezogener Unterweisung und Prüfung der Befähigungen
- Arbeitsschutzgesetz§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- Arbeitsschutzgesetz§ 12 Unterweisung
- Arbeitsschutzgesetz§ 13 Verantwortliche Personen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz§ 11 Abs. 6
- KomNet-Dialog 18529Unterschied zwischen EuP und Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, Stand 04.09.2018
- KomNet-Dialog 2737Bestellung zur Elektrofachkraft, Stand 29.07.2019
- KomNet-Dialog 2598Wer darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person unterweisen, Stand 17.02.2021
- KomNet-Dialog 10594Muss eine verantwortliche Elektrofachkraft benannt werden, Stand 23.01.2023
- KomNet-Dialog 43931EFKffT und die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel, Stand 23.04.2024
- KomNet-Dialog 12426Fortbildung befähigter Personen, TRBS 1203, Stand 07.08.2024
- BG ETEM, Institut zur Erforschung elektrischer UnfälleStatistik der Stromunfälle, Datenstand März 2026